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Geowissenschaften

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    Bohrungsdaten geben u.a. Auskunft über die räumliche Lage, die erreichte Tiefe und den Zweck einer Bohrung („Stammdaten“) sowie über die erbohrten Gesteinsschichten („Schichtdaten“). In der Bundesrepublik Deutschland sind auf staatlicher Ebene die Staatlichen Geologischen Dienste (SGD) für die Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über Bohrungen zuständig. Jede abgeteufte Bohrung ist gemäß Geologiedatengesetz den zuständigen Behörden anzuzeigen. Die gemeinsame Internet-Anwendung "Bohrpunktkarte Deutschland" ist ein zentrales Portal, um länderübergreifend einen Überblick über verfügbare Bohrdatenbestände zu vermitteln. Die Anwendung erlaubt die bundesweite Recherche nach Bohrungen auf Basis der wichtigsten Stammdatenattribute. Außerdem kann über das Kontaktformular ein Bestellwunsch von ausgewählten Bohrungen bei den zuständigen Behörden erfolgen. Für das INSPIRE Annex II Thema Geologie werden die durch die "Bohrpunktkarte Deutschland" von den Staatlichen Geologischen Diensten Deutschlands (SGD) freigegebenen Daten im Rahmen des Projektes BoreholeML2INSPIRE technisch aufbereitet und durch den INSPIRE View und Download Service "German Borehole Location" bereitgestellt. Die Bohrpunkte für jedes Bundesland liegen als Download in einer INSPIRE-konformen GML-Datei vor. Die GML-Datei wird zusammen mit einer Readme.txt-Datei im ZIP-Format (z.B. GBL-INSPIRE_Thuringia.zip) bereitgestellt. Die Readme-Textdatei (Deutsch/Englisch) enthält Detailinformationen zum Inhalt der GML-Datei.

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    Rettungspunkte werden nach § 10 der 1. DVO ThürWaldG i.V.m. § 6 Abs. 9 ThürWaldG als Orte definiert, die unter normalen Bedingungen kraftfahrzeugtaugliche Anfahrtsstellen für den Rettungsdienst beschreiben und nach Möglichkeit eine ausreichende Mobilfunknetzabdeckung aufweisen, um Rettungsmaßnahmen im Wald sowohl für im Wald Beschäftigte als auch für Waldbesuchende einfach und schnell organisieren zu können. Mit Novellierung der 1. DVO ThürWaldG zum 01.10.2024 wurde ThüringenForst als untere Forstbehörde erstmals zu einer waldbesitzübergreifenden einheitlichen Ausweisung von Rettungspunkten ermächtigt. Zweckmäßige Rettungspunkte außerhalb des Waldes sind durch ThüringenForst nach Einverständnis der Grundstückseigentümer auszuweisen und zu kennzeichnen. Dies ist beispielsweise notwendig, wenn keine kraftfahrzeugtauglichen Anfahrtstellen für den Rettungsdienst im Wald vorhanden sind. Voraussetzung für die Erfassung/Ausweisung dieser Rettungspunkte ist grundsätzlich ein entsprechendes schriftliches Einverständnis des Grundeigentümers. Die Ausweisung der Rettungspunkte erfolgt mit einheitlichen Schildern gemäß den Vorgaben des Kuratoriums für Waldarbeit und Forsttechnik e.V. (kwf-Merkblatt Nr. 21). Die Schilder enthalten ein Landkreiskürzel mit einer fortlaufenden Rettungspunkte-Nummer, mit der der jeweilige Rettungspunkt eindeutig festgelegt ist. Die ausgewiesenen Rettungspunkte werden jährlich durch ThüringenForst überprüft und sofern notwendig ersetzt.

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    im Rahmen der Waldfunktionskartierung mit besondren Schutzstatus ausgewiesene Naturwaldreservate

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    Wissenschaftliche Versuchsfläche

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    Waldflächen mit Klimaschutzfunktionen

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    Waldflächen nach dem ThürWaldG, Nutzungsart Wald.

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    Wuchseinheiten - sind auf forstliche Belange zugeschnitten und unterscheiden sich von Landschaftsgliederungen anderer Autoren - Grundlage sind Mosaikbereichs- u. Makroklimaformengrenzen - die Wuchseinheiten Wuchsbezirk und Teilwuchsbezirk sind die Einheiten des forstlichen Handelns Wuchsgebiet - großräumiges rein landschaftliches Gliederungselement auf geologisch- morphologischer Basis Wuchsbezirk Unterteilung der Wuchsgebiete nach - geologisch-morphologischen Gesichtspunkten - forstklimatischen Gesichtspunkten - Leitbaumartenverbreitung Teilwuchsbezirk unterscheidet sich durch gravierende Unterschiede gegenüber dem Inhalt des umgebenden Wuchsbezirks hinsichtlich - Geologie - Morphologie - Klima - Baumartenverbreitung

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    Sichtschutzwald hat die Funktion, Objekte, die das Landschaftsbild nachhaltig und empfindlich stören, weitgehend zu verdecken oder vor unerwünschten Einblicken zu schützen und die ästhetische Wirkung der Landschaft zu verbessern.

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    Darstellung der Waldflächen untergliedert nach Baumarten und Altersklassen, im Sinne des Thüringer Waldverzeichnisses nach Thüringer Waldgesetz.

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    Nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt. Anders als bei den bekannteren Naturschutzgebieten oder Nationalparken bedarf es zur Wirksamkeit des gesetzlichen Biotopschutzes keiner weiteren rechtlichen Festlegung oder Ausweisung mehr. Diese Biotope sind durch Gesetz allein deshalb geschützt, weil sie zu einem bestimmten, in § 30 BNatSchG und ergänzend § 15 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) aufgelisteten Biotoptyp gehören