Landwirtschaft
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Mit dem Verwaltungsreformgesetz wurden seit dem 01.01.2019 die bisherigen Landwirtschaftsämter als neue Referate der Abteilung 5 dem neuen Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) zugeordnet. Das TLLLR ist eine Oberbehörde im nachgeordneten Bereich des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL). Die bisherigen sieben Landwirtschaftsämter sind seit Inkrafttreten des Verwaltungsreformgesetzes Zweigstellen des TLLLR und in Agrarförderzentren (AFZ) zusammengefasst Zu den wichtigsten Aufgaben der Agrarförderzentren gehören die Prüfungen und Kontrollen aller in ihrer Zuständigkeit liegenden Bereiche des Fördervollzuges sowie der Einhaltung gültiger landwirtschaftlicher Standards. Schwerpunkte des Fördervollzuges bilden die Antragsverfahren zu den Direktzahlungen, zum Thüringer Programm zur Förderung von umwelt- und klimagerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Naturschutz und Landschaftspflege -KULAP - sowie zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten. In Thüringen gibt es vier Agrarförderzentren an acht Standorten, die jeweils für mehrere Kreise bzw. kreisfreie Städte zuständig sind.
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Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten und spezifischen Gebieten (Ausgleichszulage) Die Ausgleichszulage für landwirtschaftliche Betriebe in benachteiligten Gebieten ist Bestandteil des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) Thüringen 2014 – 2020. Sie wird für die landwirtschaftlich genutzten Flächen in benachteiligten und spezifischen Gebieten in Form einer Beihilfe je Hektar gewährt. Mittels Zahlungen der Ausgleichszulage werden zusätzliche Einkommensverluste, die den Landwirten aufgrund von Nachteilen für die landwirtschaftliche Erzeugung in den betreffenden Gebieten entstehen, ausgeglichen. Ziele sind die Fortführung der Erwerbstätigkeit, die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Flächennutzung und der Erhalt traditioneller Bewirtschaftungsmethoden und somit der Kulturlandschaft insgesamt – mit positiven Folgen für die biologische Vielfalt. Die spezifische Ausgestaltung der Ausgleichszulage unterstützt im Besonderen grünland- und futterbaubetonte Bewirtschaftungssysteme und somit die damit verbundene Tierhaltung. In spezifischen Gebieten wird die Fortführung der Bewirtschaftung auf marginalen, oft auch schwer bewirtschaftbaren Grünlandflächen in den vom Ackerbau geprägten Gebieten unterstützt; dies dient zu deren Erhalt. Als benachteiligte Gebiete bzw. als spezifische Gebiete gelten die gemäß Art. 32 der VO (EU) Nr. 1305/2013 bestimmten Gebiete. Die jeweils betroffenen Gemarkungen sind Bestandteil der Geodaten und sind als Liste auf der Internetseite des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums in Thüringen veröffentlicht.
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Im InVeKoS (Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem) - Client beinhaltet landwirtschaftliche Geofachdaten von Thüringen. Das sind z.B. Feldblöcke, Thüringer Düngeverordnung (ThürDüV), Flächenreferenz, Ausgleichszulage (AGZ) oder benachteiligte Gebiete.
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Zur Erfüllung des Ziels der Düngeverordnung des Bundes vom 26.05.2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert am 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), die den ressourcenschonenden Einsatz von Pflanzennährstoffen und die Erfüllung der Anforderungen des Gewässerschutzes vorsieht, ist am 30.11.2022 die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Düngeverordnung (ThürDüV) in Kraft getreten. Damit ist auf Grundlage der novellierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten (AVV GeA; in Kraft getreten am 17.08.2022) zum 30.11.2022 eine neue Gebietskulisse zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat in Kraft getreten, um den Nährstoffeintrag aus der Landwirtschaft in diesen belasteten Gebieten zu senken. Mit der Neufassung der AVV GeA wird die von der Europäischen Kommission bemängelte Vorgehensweise bei der Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten zur Umsetzung der EU-Nitrat-Richtlinie geändert und weiter vereinheitlicht. Landwirtschaftliche Flächen sind nach der novellierten AVV GeA als mit Nitrat belastetes Gebiet auszuweisen, wenn sie innerhalb eines mit Nitrat belasteten Grundwasserkörpers nach Grundwasserverordnung liegen und zugleich die Flächen innerhalb der interpolierten Grenzwerte des SIMIK+ Verfahrens bzw. im angrenzenden Einzugsgebiet von Trinkwasser- oder Heilquellenentnahmestellen liegen und einen Flächenanteil von mindestens 20 % an dem ermittelten Gebiet besitzen. Die ausgewiesenen landwirtschaftlichen Flächen sind die Referenzparzellen entsprechend der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik in der jeweils gültigen Fassung. Innerhalb dieser Kulisse müssen zusätzliche bzw. ergänzende Anforderungen nach DüV und ThürDüV umgesetzt werden. Die Zuschnitte der Referenzparzellen werden jährlich zum 01.02. angepasst und in digitaler Form im Geoportal Thüringen veröffentlicht. Änderungen von Zuschnitten der Referenzparzellen zwischen den Stichtagen wirken sich somit erst ab dem folgenden 01.02. auf die Attributierung aus.
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Auf Grundlage des § 11 GAPKondV wird eine Gebietskulisse besonders geschützter Feuchtgebiete und Moore ausgewiesen. Im Freistaat Thüringen wird als Basis für diese Gebietskulisse die nach der in § 11 Abs. 3 Nr. 1 GAPKondV vorgesehene Methode anhand der in Anlage 1 GAPKondV aufgeführten Klassenzeichen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150 -3176-) in der jeweils geltenden Fassung genutzt, da die amtlichen Daten der Bodenschätzung im Freistaat Thüringen die bestverfügbare Datengrundlage bilden. Diese ermittelten zusammenhängenden Flächen werden ab einer Mindestgröße von 0,5 ha in die Gebietskulisse aufgenommen, da die betroffenen Flächen im Freistaat Thüringen weit verteilt, stark zersplittert und insgesamt nur klein sind. Die Gebietskulisse wird zum 1. Februar eines jeden Jahres aktualisiert, soweit dies auf der Grundlage aktualisierter Daten erforderlich ist.
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Die Mindestanforderungen zur Begrenzung von Erosion richten sich nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung der landwirtschaftlichen Flächen. Gemäß § 16 Abs. 1 GAPKondV müssen die Landesregierungen die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung gemäß Anlage 3 und 4 zu § 16 GAPKondV einteilen und die betroffenen Gebiete bezeichnen. Auf Ackerflächen in diesen Gebieten gelten dann die Anforderungen an die Bewirtschaftung nach § 16 Abs. 2 bis 4 GAPKondV. Die Einstufung erfolgt in Thüringen auf der Basis der InVeKoS-Feldblöcke gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 GAPInVeKoS-Verordnung. Die Einteilung erfolgt in Thüringen nach § 13 Thür GAPVO für jeden erosionsgefährdeten Feldblock (landwirtschaftliche Flächen) mit den Wassererosionsgefährdungsklassen KWasser1 (erosionsgefährdet) bzw. KWasser2 (stark erosionsgefährdet). Für Flächen, die in Thüringen liegen, sind keine Erosionsstufen für Wind ausgewiesen. Zur Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser werden die Faktoren KSR (Erosionsanfälligkeit der Bodenart, Hangneigung, Regenerosivität) berücksichtigt. Ermittelt wurden die angegebenen Faktoren in einem Raster von 5 x 5 m. Die Einstufung der Feldblöcke wird jährlich anhand der Feldblöcke der Digitalen Grundkarte fortgeschrieben und zum 01.02. veröffentlicht.
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Darstellung der Verfahrensgebiete der anhängigen Verfahren nach FlurbG in Thüringen
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Zur Erfüllung des Ziels der Düngeverordnung des Bundes vom 26.05.2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert am 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), die den ressourcenschonenden Einsatz von Pflanzennährstoffen und die Erfüllung der Anforderungen des Gewässerschutzes vorsieht, ist am 30.11.2022 die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Düngeverordnung (ThürDüV) in Kraft getreten. Damit wurde auf Grundlage der novellierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA; in Kraft getreten am 17.08.2022) zum 30.11.2022 eine neue Gebietskulisse zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Phosphat ausgewiesen, um den Nährstoffeintrag aus der Landwirtschaft in diesen belasteten Gebieten zu senken. Mit der Neufassung der AVV GeA wird die von der Europäischen Kommission bemängelte Vorgehensweise bei der Ausweisung von eutrophierten Gebieten zur Umsetzung der EU-Nitrat-Richtlinie geändert und weiter vereinheitlicht. Danach werden landwirtschaftliche Flächen als eutrophierte Gebiete ausgewiesen, wenn sie innerhalb eines Einzugs- oder Teileinzugsgebietes von Oberflächenwasserkörpern liegen, in dem der allgemein-physikalisch-chemische und biologische Zustand schlechter als in die Klasse guter ökologischer Zustand oder gutes ökologisches Potential eingestuft wird und zugleich der Gesamtphosphoreintrag zu mehr als einem Fünftel auf landwirtschaftliche Quellen zurückgeführt werden kann sowie der Grenzwert der jeweiligen Ökoregion überschritten wird. Für Referenzparzellen, die mit mindestens 20 % ihrer Fläche innerhalb des eutrophierten Gebietes liegen, müssen zusätzliche Bewirtschaftungsanforderungen nach ThürDüV umgesetzt werden. Die ausgewiesenen landwirtschaftlichen Flächen sind die Referenzparzellen entsprechend der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik in der jeweils gültigen Fassung. Die Zuschnitte der Referenzparzellen werden jährlich zum 01.02. angepasst und in digitaler Form im Geoportal Thüringen veröffentlicht. Änderungen von Zuschnitten der Referenzparzellen zwischen den Stichtagen wirken sich somit erst ab dem folgenden 01.02. auf die Attributierung aus.
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Mit § 10 ThürGAPVO werden Ausschlussgebiete definiert, auf deren Flächen eine Förderung wegen Inanspruchnahme von Ökoregelungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GAPDZG aus entgegenstehenden Gründen des Naturschutzes ausgeschlossen ist. Für die Öko-Regelung 1 b Begrünung mit zulässigen Blühmischungen gilt eine Ausschlusskulisse, auf der Blühstreifen und -flächen gemäß Nummer 1.2 der Anlage 5 GAPDZV nicht ausgebracht werden dürfen. Die Ausschlusskulisse dient dem Schutz der in Ackerrändern vorkommenden Arten besonders wertvoller Segetalflora und soll vermeiden, dass ein Eintrag gebietsfremder Ackerwildkräuter mit möglichen negativen Auswirkungen auf die Segetalflora (Ackerbegleitflora) erfolgt. Grundlage für die Ermittlung dieser Ausschlussgebiete bilden die auf Grund besonderer regionaler Gegebenheiten zu referenzierten Flächendaten umgebildeten Fundpunkte von Arten der Ackerbegleitflora, die in den Rote Listen Thüringens oder Deutschlands der Kategorie 1, 2, 3 oder R vorkommen. Die Verfahrensbeschreibung zur Kulissenerzeugung und die -erstellung wurde vom Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) und dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) erstellt. Die Aktualisierung soll jeweils zum 1. Februar eines jeden Jahres erfolgen.
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Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie Ziele der Förderung sind die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Flächennutzung von Naturschutzgebieten, Nationalparks, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen, im Sinne des § 30 des BNatSchG, in NATURA 2000 Gebieten – mit positiven Folgen für die biologische Vielfalt und zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt. Zuwendungszweck ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Einschränkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie zum Schutz der Biodiversität sowie Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten. Förderfähig ist der in § 4 Absatz 1 der PflSchAnwV festgelegte Verzicht auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel in Thüringen gelegener produktiv genutzter Acker- und Dauerkulturflächen auf Flächen, die in der EAP-Kulisse (Erschwernisausgleich Pflanzenschutz) liegen. Die EAP-Kulisse setzt sich zusammen aus den aktuell zum Anfang eines Jahres vorliegenden Flächen der Thüringer Naturschutzgebiete, der Nationalparks, der Nationalen Naturmonumente und der Naturdenkmäler, die innerhalb der NATURA 2000-Gebiete liegen. Der Zuschnitt dieser Gebiete wird jährlich zum 01.02. angepasst und in digitaler Form im Geoportal Thüringen veröffentlicht.