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    Bei diesem Landschaftsmodell ist der Inhalt gegenüber dem Basis - DLM reduziert. Es weist eine einfachere Strukturierung und eine geringere Datenmenge auf. Das DLM50 enthält die topographischen Objekte der Landschaft in vektorisierter Form, entsprechend dem Objektartenkatalog 1:50 000 (OK50).

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    Im AFIS (Amtlichen Festpunktinformationssystem des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation) werden die Daten folgender Festpunktarten des Amtlichen Geodätischen Raumbezuges für das Gebiet Thüringens verwaltet: Lagefestpunkte (LFP) [ Trigonometrische Punkte (TP) ] Höhenfestpunkte (HFP) [ Nivellementpunkte (NivP) ] Schwerefestpunkte (SFP) [ Gravimeterpunkte (GravP) ] Geodätische Grundnetzpunkte (GGP) Referenzstationspunkte (RSP) AFIS bietet allen Nutzern die Möglichkeit, Daten und Nachweise von Lage- und Höhenfestpunkten der Geodätischen Grundlagenetze online zu beziehen. Daten und Nachweise von SFP, GGP sowie RSP müssen beim TLBG, Referat 31 „Raumbezug“ angefordert werden.

  • Es liegen Daten zu den Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz vor. ACHTUNG!!! Bei der Verwendung der Daten ist zu beachten, dass die zu der jeweiligen Rechtsverordnung bzw. zum Beschluss oder zur vorläufigen Sicherung gehörenden Karten rechtlich verbindlich sind. Diese sind bei der Unteren Wasserbehörde des zuständigen Landkreises sowie bei der Oberen Wasserbehörde im TLUBN, Ref. 52 einzusehen. Die Überschwemmungsgebiete werden von der Oberen Wasserbehörde durch Rechtsverordnung (RVO) festgestellt. Bei der Beschreibung des Gebietes, das bei Hochwasser überschwemmt wird, ist mindestens ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, mit dem durchschnittlich einmal in 100 Jahren zu rechnen ist. Bis zur Feststellung der Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung gelten die ermittelten, in Kartenform dargestellten und vorläufig gesicherten (VS) Überschwemmungsgebiete (§ 76 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz). Darüber hinaus gelten die nach bisherigem Recht festgelegten Hochwassergebiete, die auch als "übergeleitete Beschlüsse der DDR" (BK) bezeichnet wurden, als Überschwemmungsgebiete (§ 54 Abs. 3 ThürWG). Als Überschwemmungsgebiet gelten ferner das Gelände zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern sowie Gebiete, die bei Hochwasser von Stauanlagen für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden, ohne dass es einer Feststellung bedarf.

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    Das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS®) ist ein Produkt der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV). In ALKIS wurden die bisher getrennt geführten Daten des Automatisierten Liegenschaftsbuchs (ALB) und der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK-Punktdatei, ALK-Grundrissdatei) in einem Informationssystem migriert. ALKIS ist nunmehr das amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem. Die wesentlichen Bausteine des Programmsystems für ALKIS® bilden die Erfassungs- und Qualifizierungskomponente (EQK), die Datenhaltungskomponente (DHK) und die Ausgabe- und Präsentationskomponente (APK). Hierbei handelt es sich um eine vereinfachte Darstellung von Flurstücken, Flurstücksnummern, ausgewählten Bauwerken und Gebäuden.

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    Der Datensatz enthält nichtlandwirtschaftliche förderfähige Flächen aus Thüringen, die in das INSPIRE-Datenmodell "Land Parcel Identification System (LPIS)" transformiert wurden. Die Transformation erfolgte gemäß den Technischen Leitlinien für die Interoperabilität von InVeKoS-Daten TG 2. Es handelt sich um Feldblöcke mit Flächen, die nicht landwirtschaftliche Flächen (NAEA) enthalten, die von den Mitgliedsstaaten für die Gewährung einer Zahlung gemäß Art. 4 (4c) VO (EU) 2021/2115 in Betracht kommen. In Deutschland wurden die NAEA-Flächen im Strategieplan festgelegt und in § 11 Absatz 1 Nr. 3 der GAPDZV definiert. Die Daten werden dreimal pro Jahr aktualisiert.

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    Darstellungsdienst für Geodaten des Wartburgkreises nach dem INSPIRE-Schema Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste

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    Ein vorläufiges Orthophoto ist ein entzerrtes, maßstabsgetreues und georeferenziertes Luftbild, das sich noch in der Qualitätssicherungsphase befindet. Es bietet sehr aktuelle Bilddaten (z. B. aus dem laufenden Befliegungsjahr), erfüllt jedoch die strengen amtlichen Genauigkeitsstandards noch nicht vollständig. Die digitalen Orthophotos werden mit einer Bodenauflösung von 0,20 m berechnet. Ein Orthophoto deckt eine Landschaftsfläche von 1 km x 1 km ab. Befliegungen erfolgen seit 1994. Seit 2014 erfolgt der Bildflug den TLBG im 2-Jahres Zyklus. Achtung! Diese Daten sind als Dienst nur im Landesdatennetz verfügbat! verschiedene Jahrgänge vorhanden: 2025_vorlaeufigeDOP, 2025_vorlaeufigeDOP_cir, 2026_vorlaeufigeDOP, 2026_vorlaeufigeDOP_cir

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    Die „Bodenrichtwert-Basiskarte Gemarkungsübersicht zum Stichtag“ dient als Grundlage für die Abgrenzung der Bodenrichtwertzonen (§ 196 Absatz 1 Baugesetzbuch) für land- und forstwirtschaftliche Flächen. Sie wird zum jeweiligen Bodenrichtwert-Stichtag aus ALKIS® (Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem) abgeleitet und eingefroren. Der Inhalt der Bodenrichtwert-Basiskarte ist auf die Gemarkungsgrenzen und -namen reduziert. Die Gemarkungsgrenzen sind mit einer maximalen Lageabweichung von 0,5 Metern generalisiert worden. Die Bodenrichtwert-Basiskarte stellt keinen amtlichen Flurstücksnachweis aus dem Liegenschaftskataster dar und ersetzt diesen nicht.

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    Frühe Hilfen sind Informations-, Beratungs- und Hilfsangebote für werdende Eltern und Familien mit Kindern von 0 bis 3 Jahren.

  • Es liegen Daten zu den Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz vor. ACHTUNG!!! Bei der Verwendung der Daten ist zu beachten, dass die zu der jeweiligen Rechtsverordnung bzw. zum Beschluss oder zur vorläufigen Sicherung gehörenden Karten rechtlich verbindlich sind. Diese sind bei der Unteren Wasserbehörde des zuständigen Landkreises sowie bei der Oberen Wasserbehörde im TLUBN, Ref. 52 einzusehen. Die Überschwemmungsgebiete werden von der Oberen Wasserbehörde durch Rechtsverordnung (RVO) festgestellt. Bei der Beschreibung des Gebietes, das bei Hochwasser überschwemmt wird, ist mindestens ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, mit dem durchschnittlich einmal in 100 Jahren zu rechnen ist. Bis zur Feststellung der Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung gelten die ermittelten, in Kartenform dargestellten und vorläufig gesicherten (VS) Überschwemmungsgebiete (§ 76 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz). Darüber hinaus gelten die nach bisherigem Recht festgelegten Hochwassergebiete, die auch als "übergeleitete Beschlüsse der DDR" (BK) bezeichnet wurden, als Überschwemmungsgebiete (§ 54 Abs. 3 ThürWG). Als Überschwemmungsgebiet gelten ferner das Gelände zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern sowie Gebiete, die bei Hochwasser von Stauanlagen für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden, ohne dass es einer Feststellung bedarf.